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Annahmebedingungen

Annahmebedingungen / Betriebsordnung

 

  1. Annahme

Die Annahme von Materialien durch uns erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Betriebsordnung.

Diese gilt somit auch für alle zukünftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

Spätestens mit der Anlieferung der Materialien bei uns gilt diese Betriebsordnung als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von dieser Betriebsordnung sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

  1. Annahmekriterien

Die Materialien werden von uns nur angenommen, sofern anhand von Mustern, Produktblättern, amtlichen Analysen, etc. die Prüfung der Aufbereitungseignung durch die emrec gmbh festgestellt ist.

Die angelieferten Stoffe müssen frei von schädlichen Verunreinigungen (phyischer oder chemischer Art) sein. Verunreinigungen sind Bestandteile, die in den angelieferten Materialien enthalten sind, so dass eine Verwertung im Hinblick auf Umweltbeeinträchtigungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

 

  1. Qualitätsbestimung

Der Anlieferer sichert mit der Anlieferung zu, dass das angelieferte Material dieser Betriebsordnung entspricht.

Wir sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die vorgenannten Bedingungen erfüllen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Kosten zurückgeben. Die Kosten der Kontrolle trägt insoweit der Anlieferer. Im Übrigen haftet der Anlieferer uns -unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung eines nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen, insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.

Der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind verpflichtet, auf dem Eingangsschein u. a. den Namen des Anlieferers und gegebenenfalls des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des abliefernden Lkw und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Eingangsschein zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschrifts-berechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen, jedoch berechtigt, uns über die Identität der Fahrer durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere und deren Kopie zu vergewissern.

Die Anlieferungen der Materialien sind kosten- oder gebührenpflichtig und werden von der emrec gmbh abgerechnet.

Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht.

 

  1. Zahlungen

Zahlungen des Anlieferers werden nach Paragraph 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Zahlungs-anweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird.

Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder der Anlieferer seine Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern.

  1. Haftung

Der Anlieferer kann gegenüber unseren Zahlungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden.

Der Anlieferer hat uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grunde -freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die abgelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.

Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Entlastungsmöglichkeit nach Paragraph 831 BGB ist ausgeschlossen.

 

  1. Wir haften

Wir haften nach Maßgaben der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir oder unsere Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Unsere Haftung ist in allen anderen Fällen ausgeschlossen. Für Reifen-schäden übernehmen wir keine Haftung.

  1. Sonstige Bestimmungen

Die angelieferten Stoffe gehen mit dem gestatteten Abladen in unser Eigentum über, sofern nicht bei der Kontrolle gemäß Abschnitt 3., Satz 2. eine Annahmeverweigerung erfolgt ist. Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen.

Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung dieser Betriebsordnung gilt das, was der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, jedoch wirksam ist.